Zielsetzungen
Die Geldmarktfondsverordnung ist eine der letzten nach 2008 umgesetzten Reformen, die den im Finanzbereich geltenden Rechtsrahmen ergänzt. Sie zielt darauf ab, Geldmarktprodukte besser zu regulieren und die Risiken in Verbindung mit einem plötzlichen und massiven Rückzug der Anleger einzudämmen (Phänomen eines „Run“).
Die Wichtigste rechtlichen Bestimmungen
Kernstück dieser Rechtsvorschriften ist die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, die im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Juni 2017 veröffentlicht wurde.
Anwendungsbereich
Diese Rechtsvorschriften gelten für alle innerhalb der Europäischen Union angesiedelten, verwalteten oder vertriebenen OGA, die die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ verwenden. Es handelt sich um OGA mit folgenden Merkmalen:
- OGAW oder AIF;
- Anlagen in kurzfristigen Vermögenswerten (Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren);
- Anlagen, die Renditen bieten, die mit denen des Geldmarkts vergleichbar sind und/oder das angelegte Kapital erhalten.
Dabei muss jeder OGAW oder AIF, der Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen eines Geldmarktfonds vergleichbar sind (Anlagepolitik, Rendite), als Geldmarktfonds zugelassen werden oder einige seiner Merkmale ändern.
Ein OGAW oder AIF darf keine Bezeichnung mehr verwenden, die den Eindruck erweckt, dass es sich um einen Geldmarktfonds handelt, wenn er nicht als Geldmarktfonds zugelassen ist.
Die Geldmarktfondsverordnung gilt:
- ab dem 21. Juli 2018 für nach dem 21.07.2017 aufgelegte Fonds;
- ab dem 21. Januar 2019 für vor dem 21.07.2017 aufgelegte Fonds.
Allgemeine Grundsätze
- Ziele und wichtigste damit verbundene rechtliche Bestimmungen
Ziele | Wichtigste Bestimmungen |
Qualität der Vermögenswerte Erhöhung der Siecherheit von Geldmarkt-OGA, um das Risiko einer Liquiditätskrise zu verringern |
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Liquidität Erhöhung der Siecherheit von Geldmarkt-OGA, um das Risiko einer Liquiditätskrise zu verringern |
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Verringerung des Risikos eines Übergreifens auf die gesamte Wirtschaft |
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Anlegerschutz |
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Transparenzpflicht |
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- Hauptkategorien von Geldmarkt-OGAW
Standard-Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert | Kurzfristige Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert | Kurzfrigstige Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität | Kurzfristiger Geldmarktfonds mit konstanten Nettoinventarwert | |
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Anlagepolitik | Large Caps | Staatsanleihen | ||
Zinssensitivität (WAM) | 6 Monate | 60 Tage | ||
Kreditrisiko (WAL) | 12 Monate | 120 Tage | ||
Täglich verfügbare Liquidität | 7,5% des verwalteten Vermögens | 10% des verwalteten Vermögens | ||
Wöchentlich verfügbare Liquidität | 15% des verwalteten Vermögens | 30% des verwalteten Vermögens | ||
Bewertung | Mark-to-Market | |||
Alternative Bewertung | Mark-to-Model | |||
Abweichende Bewertung | - | Hybridtitel Mark-to-Market (>75 Tage) Linear (<75 Tage), es si denn Mark-to-Market <10 Bp | Linear | |
NIW | Varaibler Nettoinventarwert | Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität Variabel oder konstant Variabler Nettoinventarwert mit Schwankung von > 20 Bp | Konstanter Nettoinventarwert | |
Tägliche Vëroffentlichung | NIW | NIW + Unterschied mit variablem Nettoinventarwert | ||
Zusätzliche Liquiditätsauflagen | - | Aussetzung und/oder Festlegung von Obergrenzen für Rücknahmen und/oder Maßnahmen gegen eine Verwässerung
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HERAUSFORDERUNGEN UND LÖSUNGEN
CACEIS, einer der wichtigsten Akteure im Bereich der administrativen und buchhalterischen Verwaltung von Geldmarktfonds, begleitet seine Kunden bei der Umsetzung der Geldmarktfondsverordnung.
Diese Rechtsvorschriften erfordern die Anpassung zahlreicher Aspekte im Bereich der Fondsverwaltung und der Depotkontrolle, zu denen die Bewertungsmethoden, andere Bewertungen, rechtliche und vertraglich verlangte Kennzahlen, Abschlüsse sowie Passivmanagement gehören. CACEIS ist startklar und vollzieht die Anpassung seines IT-Systems, um Fondsverwaltungs- und Depotkontrolllösungen anbieten zu können, die ab Juli 2018 diese neuen Rechtsvorschriften erfüllen.
In einem zweiten Schritt wird CACEIS analysieren, welche Änderungen im Rahmen der ab dem vierten Quartal 2019 rechtlich vorgeschriebenen Berichte, für die in bestimmten Punkten noch Erläuterungen von der ESMA erwartet werden, erforderlich sind.
Bie etwaigen Fragen wenden SIe sich bitte an Ihren gewohnten Ansprechpartner.
Wichtige Daten
20. Juli 2017
INKRAFTTRETEN - Die Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Gedlmarktfonds tritt in Kraft.
Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds21. Juli 2018
BEGINN DER ANWENDUNG - Die Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds wird für die nach dem 21. Juli 2017 aufgelegten Fonds anwendbar
21. Januar 2019
BEGINN DER ANWENDUNG - Die Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds für die vor dem 21. Juli 2017 aufgelegten Fonds anwendbar
21. Juli 2022
ÜBERPRÜFUNG - Die Angemessenheit der Geldmarktfondsverordnung wird überprüft
26 March 2021
ESMA public consultation on an overhaul of the MMF rules (closes 30 June 2021).